Software-Hersteller Cybersicherheits-Risikoanalyse

Cybersicherheits-Risikoanalyse für Software-Hersteller

Rechtsgrundlage
Art. 13 Abs. 2, Anhang I Teil I CRA
Frist
Frist: 11. Dezember 2027
Hinweis: Diese Information ist eine indikative Einschätzung auf Basis der EU-Verordnung 2024/2847 und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt.

Was Sie wissen müssen

Cybersicherheits-Risikoanalyse im Software-Hersteller: Was der CRA konkret fordert, typische Herausforderungen und erste Schritte — branchenspezifisch erklärt.

Cybersicherheits-Risikoanalyse nach CRA

Die Cybersicherheits-Risikoanalyse ist das Herzstück der CRA-Konformität. Sie identifiziert Bedrohungen, bewertet Risiken und definiert Schutzmaßnahmen — und muss über den gesamten Produktlebenszyklus aktuell gehalten werden.

Konkrete Anforderungen nach CRA:

  • Identifikation aller Bedrohungsszenarien (Threat Modeling)
  • Bewertung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensauswirkung
  • Ableitung konkreter Schutzmaßnahmen je Bedrohung
  • Dokumentation als Teil der technischen Dokumentation
  • Aktualisierung bei Produktänderungen und neuen Bedrohungen

Warum ist Cybersicherheits-Risikoanalyse für Software-Hersteller besonders relevant?

Für B2B-Software in kritischen Unternehmensprozessen (ERP, MES, CAD) hat die Risikoanalyse besonderes Gewicht: Schwachstellen können zu Datenverlust, Produktionsunterbrechungen oder Compliance-Verstößen führen. Die Analyse muss auch Third-Party-Bibliotheken einbeziehen — sie sind häufig die eigentliche Angriffsfläche.

Typische Herausforderung

Die Bedrohungslandschaft für Software ändert sich schnell (neue CVEs, neue Angriffsmethoden). Die Risikoanalyse muss strukturiert aktualisiert werden — mindestens jährlich und bei kritischen Vorfällen.

Besonderheiten im Software-Hersteller

  • Open-Source-Komponenten (NPM, Maven, PyPI) erhöhen SBOM-Komplexität erheblich
  • CE-Kennzeichnung gilt auch für Software — digitale Form möglich
  • Passwort-Manager, IAM-Software und VPN-Clients: Important Class I

Erste Schritte zur Umsetzung

  1. 1

    Systemgrenzen und Schnittstellen definieren (Angriffsoberfläche)

  2. 2

    Threat Modeling durchführen (z. B. STRIDE-Methodik)

  3. 3

    Risiken bewerten (Wahrscheinlichkeit × Auswirkung)

  4. 4

    Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen (Anhang I Teil I CRA)

  5. 5

    Risikoanalyse dokumentieren und in technische Dokumentation einbinden

  6. 6

    Review-Prozess etablieren (mindestens bei Produktänderungen)

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Nächster Schritt

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Quellen: EU-Verordnung 2024/2847 (Cyber Resilience Act), veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 20. November 2024. Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 2, Anhang I Teil I CRA.

Kein Rechtsrat: Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Einschätzungen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für IT-Recht.