Software-Hersteller Technische Dokumentation

Technische Dokumentation für Software-Hersteller

Rechtsgrundlage
Art. 31, Anhang VII CRA
Frist
Frist: 11. Dezember 2027
Hinweis: Diese Information ist eine indikative Einschätzung auf Basis der EU-Verordnung 2024/2847 und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt.

Was Sie wissen müssen

Technische Dokumentation im Software-Hersteller: Was der CRA konkret fordert, typische Herausforderungen und erste Schritte — branchenspezifisch erklärt.

Technische Dokumentation nach Anhang VII CRA

Die technische Dokumentation nach Anhang VII CRA ist das zentrale Nachweisdokument für CRA-Konformität. Sie muss vor dem Inverkehrbringen vollständig vorliegen und 10 Jahre nach Vertriebsende aufbewahrt werden.

Konkrete Anforderungen nach CRA:

  • Allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner Verwendung
  • Cybersicherheits-Risikoanalyse (Anhang I Teil I CRA)
  • Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen
  • SBOM (Anhang I Teil II Nr. 1)
  • Konformitätsbewertungsverfahren und -ergebnisse
  • EU-Konformitätserklärung
  • Update-Zeitraum und -Prozess

Warum ist Technische Dokumentation für Software-Hersteller besonders relevant?

Die CRA-Dokumentation für Software verlangt unter anderem eine Beschreibung der Sicherheitsarchitektur: Wie ist die Software in Sicherheitsschichten aufgebaut, welche Authentifizierungs- und Autorisierungsmechanismen werden verwendet, wie werden Daten bei der Übertragung und im Ruhezustand verschlüsselt? Das geht über klassische Software-Dokumentation hinaus.

Typische Herausforderung

Viele Software-Hersteller haben keine "Sicherheitsarchitektur-Dokumentation" als eigenes Dokument. Sie muss aus verstreuten ADRs, README-Dateien und Confluence-Seiten zusammengeführt werden.

Besonderheiten im Software-Hersteller

  • Open-Source-Komponenten (NPM, Maven, PyPI) erhöhen SBOM-Komplexität erheblich
  • CE-Kennzeichnung gilt auch für Software — digitale Form möglich
  • Passwort-Manager, IAM-Software und VPN-Clients: Important Class I

Erste Schritte zur Umsetzung

  1. 1

    Dokumentenstruktur nach Anhang VII anlegen

  2. 2

    Produktbeschreibung und Verwendungszweck ausformulieren

  3. 3

    Cybersicherheits-Risikoanalyse durchführen und dokumentieren

  4. 4

    SBOM integrieren (automatisiert aus CI/CD)

  5. 5

    Konformitätsbewertung durchführen (Selbstbewertung oder Notified Body)

  6. 6

    Dokumentation 10 Jahre aufbewahren, bei Änderungen aktualisieren

Weiterlernen

Nächster Schritt

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Quellen: EU-Verordnung 2024/2847 (Cyber Resilience Act), veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 20. November 2024. Rechtsgrundlage: Art. 31, Anhang VII CRA.

Kein Rechtsrat: Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Einschätzungen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für IT-Recht.