Maschinenbau Technische Dokumentation

Technische Dokumentation für Maschinenbau

Rechtsgrundlage
Art. 31, Anhang VII CRA
Frist
Frist: 11. Dezember 2027
Hinweis: Diese Information ist eine indikative Einschätzung auf Basis der EU-Verordnung 2024/2847 und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt.

Was Sie wissen müssen

Technische Dokumentation im Maschinenbau: Was der CRA konkret fordert, typische Herausforderungen und erste Schritte — branchenspezifisch erklärt.

Technische Dokumentation nach Anhang VII CRA

Die technische Dokumentation nach Anhang VII CRA ist das zentrale Nachweisdokument für CRA-Konformität. Sie muss vor dem Inverkehrbringen vollständig vorliegen und 10 Jahre nach Vertriebsende aufbewahrt werden.

Konkrete Anforderungen nach CRA:

  • Allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner Verwendung
  • Cybersicherheits-Risikoanalyse (Anhang I Teil I CRA)
  • Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen
  • SBOM (Anhang I Teil II Nr. 1)
  • Konformitätsbewertungsverfahren und -ergebnisse
  • EU-Konformitätserklärung
  • Update-Zeitraum und -Prozess

Warum ist Technische Dokumentation für Maschinenbau besonders relevant?

Maschinenbauer kennen die CE-Dokumentation aus der Maschinenverordnung EU 2023/1230. Die CRA-Dokumentation nach Anhang VII ist eine zusätzliche Schicht: Sie verlangt eine Cybersicherheits-Risikoanalyse, ein Sicherheitskonzept und dokumentierte Update-Prozesse — unabhängig davon, ob die Maschine bereits nach Maschinenverordnung CE-zertifiziert ist.

Typische Herausforderung

Zwei parallele Dokumentationspflichten (Maschinenverordnung und CRA) erzeugen doppelten Aufwand, sofern sie nicht früh in einem gemeinsamen Prozess zusammengeführt werden.

Besonderheiten im Maschinenbau

  • Parallele Geltung mit Maschinenverordnung EU 2023/1230
  • IEC 62443 als möglicher harmonisierter Standard
  • Wer Fremdsoftware integriert und unter eigenem Namen verkauft, ist CRA-Hersteller

Erste Schritte zur Umsetzung

  1. 1

    Dokumentenstruktur nach Anhang VII anlegen

  2. 2

    Produktbeschreibung und Verwendungszweck ausformulieren

  3. 3

    Cybersicherheits-Risikoanalyse durchführen und dokumentieren

  4. 4

    SBOM integrieren (automatisiert aus CI/CD)

  5. 5

    Konformitätsbewertung durchführen (Selbstbewertung oder Notified Body)

  6. 6

    Dokumentation 10 Jahre aufbewahren, bei Änderungen aktualisieren

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Nächster Schritt

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Quellen: EU-Verordnung 2024/2847 (Cyber Resilience Act), veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 20. November 2024. Rechtsgrundlage: Art. 31, Anhang VII CRA.

Kein Rechtsrat: Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Einschätzungen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für IT-Recht.