Maschinenbau EU-Konformitätserklärung

EU-Konformitätserklärung für Maschinenbau

Rechtsgrundlage
Art. 28, 29, Anhang V CRA
Frist
Frist: 11. Dezember 2027
Hinweis: Diese Information ist eine indikative Einschätzung auf Basis der EU-Verordnung 2024/2847 und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt.

Was Sie wissen müssen

EU-Konformitätserklärung im Maschinenbau: Was der CRA konkret fordert, typische Herausforderungen und erste Schritte — branchenspezifisch erklärt.

EU-Konformitätserklärung nach CRA

Die EU-Konformitätserklärung (DoC) ist das Dokument, mit dem der Hersteller erklärt, dass sein Produkt alle CRA-Anforderungen erfüllt. Sie ist Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung und muss 10 Jahre aufbewahrt werden.

Konkrete Anforderungen nach CRA:

  • Produktbeschreibung und Identifikation (Name, Modellnummer, Batch)
  • Angabe des Konformitätsbewertungsverfahrens (Modul A, B+C, B+H oder H)
  • Verweis auf angewendete harmonisierte Normen oder Common Specifications
  • Erklärung der Übereinstimmung mit CRA-Anforderungen
  • Unterzeichnung durch bevollmächtigte Person, Datum, Ort

Warum ist EU-Konformitätserklärung für Maschinenbau besonders relevant?

Maschinenbauer stellen bereits EU-Konformitätserklärungen nach der Maschinenverordnung aus. Ab dem 11. Dezember 2027 kommt eine CRA-Konformitätserklärung hinzu. Beide können in einem kombinierten Dokument zusammengeführt werden — beide Verordnungen erlauben das ausdrücklich. Inhaltlich unterscheiden sie sich erheblich: Der CRA verlangt Angaben zur Cybersicherheits-Risikoanalyse, zur SBOM und zum Update-Zeitraum.

Typische Herausforderung

Kombination der Konformitätserklärungen spart Zeit, erfordert aber, dass beide Prüfprozesse vollständig abgeschlossen sind.

Besonderheiten im Maschinenbau

  • Parallele Geltung mit Maschinenverordnung EU 2023/1230
  • IEC 62443 als möglicher harmonisierter Standard
  • Wer Fremdsoftware integriert und unter eigenem Namen verkauft, ist CRA-Hersteller

Erste Schritte zur Umsetzung

  1. 1

    Konformitätsbewertung abschließen (Risikoanalyse, Dokumentation, SBOM)

  2. 2

    Verfahren wählen: Modul A (Selbstbewertung) oder Notified Body

  3. 3

    DoC-Vorlage nach Anhang V CRA ausfüllen

  4. 4

    Bestehende CE-Erklärungen prüfen — kombiniertes Dokument möglich

  5. 5

    CE-Kennzeichnung am Produkt oder in der Dokumentation anbringen

  6. 6

    10 Jahre aufbewahren, bei Produktänderungen aktualisieren

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Nächster Schritt

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Quellen: EU-Verordnung 2024/2847 (Cyber Resilience Act), veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 20. November 2024. Rechtsgrundlage: Art. 28, 29, Anhang V CRA.

Kein Rechtsrat: Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Einschätzungen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für IT-Recht.