Maschinenbau Schwachstellen-Meldepflicht

Schwachstellen-Meldepflicht für Maschinenbau

Rechtsgrundlage
Art. 14, Art. 13 Abs. 6, Art. 71 Abs. 2 CRA
Frist
Frist: 11. September 2026 (früher als die restlichen CRA-Pflichten)
Hinweis: Diese Information ist eine indikative Einschätzung auf Basis der EU-Verordnung 2024/2847 und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt.

Was Sie wissen müssen

Schwachstellen-Meldepflicht im Maschinenbau: Was der CRA konkret fordert, typische Herausforderungen und erste Schritte — branchenspezifisch erklärt.

Schwachstellen-Meldepflicht ab September 2026

Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen innerhalb von 24 Stunden an ENISA melden. Dazu kommen eine öffentliche Vulnerability Disclosure Policy und ein koordinierter Patch-Prozess.

Konkrete Anforderungen nach CRA:

  • 24h-Frühwarnung an ENISA bei aktiv ausgenutzter Schwachstelle
  • 72h-Meldung mit vollständigen Details
  • Vulnerability Disclosure Policy (VDP) öffentlich zugänglich
  • Koordinierter Patch-Prozess mit Meldung der Behebung
  • Schwachstellen-Datenbank (intern) als Basis für Meldungen

Warum ist Schwachstellen-Meldepflicht für Maschinenbau besonders relevant?

Wenn eine Schwachstelle in einer SPS-Firmware oder HMI-Software aktiv ausgenutzt wird, muss der Hersteller der Gesamtmaschine — nicht zwingend der SPS-Zulieferer — ab dem 11. September 2026 binnen 24 Stunden an ENISA melden. Das gilt auch wenn die Lücke in integrierter Fremdsoftware liegt.

Typische Herausforderung

Maschinenbauer haben selten eigene Sicherheitsabteilungen. Der 24h-Meldeprozess muss trotzdem funktionieren, auch wenn die Schwachstelle beim Komponentenlieferanten liegt.

Besonderheiten im Maschinenbau

  • Parallele Geltung mit Maschinenverordnung EU 2023/1230
  • IEC 62443 als möglicher harmonisierter Standard
  • Wer Fremdsoftware integriert und unter eigenem Namen verkauft, ist CRA-Hersteller

Erste Schritte zur Umsetzung

  1. 1

    VDP-Dokument erstellen und unter security.txt oder dedizierter URL veröffentlichen

  2. 2

    Internen Schwachstellen-Triage-Prozess etablieren (Eingang → Bewertung → Eskalation)

  3. 3

    ENISA-Meldekanal einrichten (EUVDB-Plattform, ab 2026 verfügbar)

  4. 4

    SLA für 24h-Meldung intern verabschieden

  5. 5

    Update-Bereitstellung koordinieren (OTA, Patch-Notes, Kundenkommunikation)

Weiterlernen

Nächster Schritt

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Quellen: EU-Verordnung 2024/2847 (Cyber Resilience Act), veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 20. November 2024. Rechtsgrundlage: Art. 14, Art. 13 Abs. 6, Art. 71 Abs. 2 CRA.

Kein Rechtsrat: Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Einschätzungen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für IT-Recht.